Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewährt worden, gilt die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfüllt.
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Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewährt worden, gilt die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfüllt.