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Art I § 8 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewährt worden, gilt die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfüllt.