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Art I § 7 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 44 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes gilt, wenn eine Abfindung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewährt worden ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "fünfzig Monate" die Worte "sechsunddreißig Monate" und an Stelle des Wortes "fünfzigstel" das Wort "sechsunddreißigstel" tritt.