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# Art I § 5 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sieht das Bundesversorgungsgesetz für einen Personenkreis, dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewährt worden ist oder auf Grund eines vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrages zugestanden hätte, keine Versorgung vor, werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gilt nicht, wenn zur Abgeltung des gleichen Körperschadens oder Verlustes des Ernährers Ansprüche nach einem anderen Gesetz bestehen.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu entziehen, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre. Sind die Leistungen einmal entzogen worden, ist Absatz 1 nicht mehr anwendbar, auch wenn die für die Entziehung maßgebenden Verhältnisse sich ändern.

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Zitiervorschlag: Art I § 5 BVGSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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