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# Art I § 4 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist der Gesamtbetrag der nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der nach § 5 Abs. 1 zu zahlenden Versorgungsbezüge ohne die Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes) niedriger als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes einschließlich der §§ 31d und 42b des Reichsversorgungsgesetzes zu zahlen wäre, wird ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt. Entsprechendes gilt, wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsbezüge infolge Anrechnung vom Einkommen nicht zu zahlen sind.

(2) Absatz 1 gilt nur für Berechtigte, denen Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes bis zur Verkündung dieses Gesetzes gewährt worden ist oder bei Fortgelten dieser Rechtsvorschriften auf einen vor Verkündung dieses Gesetzes gestellten Antrag gewährt worden wäre.

(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist, wenn eine Ausbildungsbeihilfe nach § 31d oder § 42b des Reichsversorgungsgesetzes berücksichtigt worden ist, in Höhe des Betrages der Ausbildungsbeihilfe auf eine nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewährende Erziehungsbeihilfe anzurechnen.

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Zitiervorschlag: Art I § 4 BVGSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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