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# Art I § 2 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wenn nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach dem Bundesversorgungsgesetz rechtsverbindlich. § 85 des Bundesversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf Grund des § 3 der Verordnung über das Versorgungswesen vom 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungswesen vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren nicht angefochten werden konnte und wenn ein neuer Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt wird. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 85 des Bundesversorgungsgesetzes für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Saarland hatten und deshalb an einer erneuten Anmeldung des Anspruchs nach § 85 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der vor dem 1. Juni 1960 geltenden Fassung gehindert waren.

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Zitiervorschlag: Art I § 2 BVGSaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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