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Art I § 12 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

Historische Fassung: Stand 03.07.2020 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, ein Ausgleich gewährt werden.