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Art I § 10 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist ein Berechtigter in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1960 und dem Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes gestorben, findet § 36 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes keine Anwendung.