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§ 88 BVG — Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.12.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Leistungsberechtigte,

1.
die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
2.
die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
3.
denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.