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# § 77 BVG

Bundesversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des

```
ersten Jahres auf	
	91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf	
	82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf	
	72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf	
	62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf	
	52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf	
	42 vom Hundert der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf	
	32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf	
	22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf	
	11 vom Hundert der Abfindungssumme.
```

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des

```
ersten Jahres auf	
	81 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf	
	62 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf	
	42 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf	
	21 vom Hundert der Abfindungssumme.
```

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

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Zitiervorschlag: § 77 BVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/77

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