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# § 73 BVG

Bundesversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn

- 1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,

- 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,

- 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.

(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 73 BVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/73

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