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§ 53 BVG

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.07.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2 063 Euro, in allen übrigen Fällen 1 035 Euro.