nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 53 BVG

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 05.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1 958 Euro, in allen übrigen Fällen 982 Euro.