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§ 53 BVG

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.07.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2 154 Euro, in allen übrigen Fällen 1 080 Euro.