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§ 47 BVG

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen233 Euro,
bei Vollwaisen325 Euro.



(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.