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# § 32 BVG

Bundesversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

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von 50 oder 60	482 Euro,
von 70 oder 80	583 Euro,
von 90	700 Euro,
von 100	784 Euro.
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Zitiervorschlag: § 32 BVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG/32?asof=2019-08-28

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