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# § 31 BVG

Bundesversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.07.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

```
von 30	in Höhe von 164 Euro,
von 40	in Höhe von 223 Euro,
von 50	in Höhe von 298 Euro,
von 60	in Höhe von 379 Euro,
von 70	in Höhe von 526 Euro,
von 80	in Höhe von 635 Euro,
von 90	in Höhe von 763 Euro,
von 100	in Höhe von 854 Euro.
```

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

```
von 50 und 60	um 34 Euro,
von 70 und 80	um 41 Euro,
von mindestens 90	um 51 Euro.
```

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

```
Stufe I	99 Euro,
Stufe II	203 Euro,
Stufe III	303 Euro,
Stufe IV	406 Euro,
Stufe V	505 Euro,
Stufe VI	609 Euro.
```

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 31 BVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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