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§ 14 BVG

Bundesversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.07.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.