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# § 3 BVG§31Abs5DV

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,

```
1.	wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,	um 10 Punkte,
	wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,	um 20 Punkte,
2.	wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,	um 20 Punkte,
	wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,	um 40 Punkte,
3.	wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,	um 20 Punkte,
4.	wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,	um 20 Punkte,
5.	wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,	um 30 Punkte,
6.	wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,	um 30 Punkte
```

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.

(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).

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Zitiervorschlag: § 3 BVG§31Abs5DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A731Abs5DV/3

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