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# § 4 BVG§15DV

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt, Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, Vierfachamputierten, Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang sowie Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.

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Zitiervorschlag: § 4 BVG§15DV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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