# § 1 BVG§15DV

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:

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	Bewertungszahl	Bewertungszahl beim Zusammentreffen mit
Nr. 19	Nr. 20
1.	Blinde	17		27
2.	einseitig Oberarmamputierte	17		
3.	einseitig Unterarm- oder Handamputierte	14		
4.	einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben,	27	40	38
5.	sonstige einseitig Beinamputierte	19	33	31
6.	einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht,	22		
7.	einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,	16		
8.	einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung	10		
9.	Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben,	27	40	38
10.	Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,	22		
11.	Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,	22		
12.	Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,	16		
13.	Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen,	16		
14.	Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,	14		
15.	Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,	14		
16.	Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	22	36	34
17.	Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage,	38	57	
18.	Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung	14		
19.	Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben,	19		
20.	Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben,	17		
21.	Blinde, die einen Führhund halten,	27		32
22.	Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen	65		65
23.	Doppel-Oberarmamputierte	43		53
24.	sonstige Doppel-Armamputierte	39		50
25.	Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte	39		50
26.	Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,	65		65
27.	einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,	33		
28.	Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte)	36	45	43
29.	Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben,	47	53	52
30.	Doppel-Beinamputierte	27	46	44
31.	Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen,	31	50	48
32.	Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen,	22	41	39
33.	Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung	15		
34.	Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	49	57	55
35.	einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht,	30	49	47
36.	einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht,	26	45	43
37.	einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,	24	43	41
38.	einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,	23	42	40
39.	einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,	41		
40.	einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben,	41		
41.	einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,	30	49	47
42.	einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,	26	45	43
43.	einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,	33		
44.	einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	41	50	48
45.	einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage	57		
46.	einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches	33		
47.	Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,	55		61
48.	Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,	55		
49.	Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	49	65	65
50.	Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	53	65	65
51.	einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,	57	64	63
52.	einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,	52	58	56
53.	einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	65	65	65
54.	Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	65	65	65
55.	Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	57		62
56.	Vierfachamputierte	65		65
57.	Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	45	53	51
58.	Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	38	50	49
59.	Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben,	22		
60.	Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	61	65	65
61.	Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,	36	50	48
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Zitiervorschlag: § 1 BVG§15DV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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