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§ 7 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Arztes während der Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesenheit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden, sofern dieser seine telefonische Rufbereitschaft für ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in angemessener Zeit erreichen kann.