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# § 6 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teilnehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen Anfangsuntersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersuchungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten für den Beschädigten geeignet sind.

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Zitiervorschlag: § 6 BVG§11aDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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