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§ 6 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teilnehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen Anfangsuntersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersuchungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten für den Beschädigten geeignet sind.