nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzuführen. Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte, Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in geschlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen Gruppen nicht mehr als sieben Behinderte angehören.

---

Zitiervorschlag: § 5 BVG§11aDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A711aDV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
