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§ 5 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzuführen. Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte, Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in geschlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen Gruppen nicht mehr als sieben Behinderte angehören.