# § 2 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Durchführung der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen:

- a) Sportarten, die keine ärztliche Überwachung während der Ausübung ermöglichen,

- b) Kampfsportarten,

- c) Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht,

- d) Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand erfordern.

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Zitiervorschlag: § 2 BVG§11aDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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