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# § 11 BVG§11aDV

Versehrtenleibesübungen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sachleistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Bekleidungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 11 BVG§11aDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A711aDV/11

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