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§ 2 BVFGZV (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde im Sinne des § 15 des

Bundesvertriebenengesetzes zur Entscheidung über die Ausstellung von

Bescheinigungen nach den §§ 15 und 100 Abs. 2 des

Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Anträge auf Gewährung

der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 des

Bundesvertriebenengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.