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§ 103 BVFG — Kostentragung

Bundesvertriebenengesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.