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I. BVAPrZustAnO — Widerspruchsverfahren

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.