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# § 1 BVABundFamkV — Einrichtung, Zuständigkeit

BVA-Bundesfamilienkassenverordnung  
Historische Fassung: Stand 27.06.2020 bis 01.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungsamt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet.

(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen.

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Zitiervorschlag: § 1 BVABundFamkV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/1?asof=2020-06-27

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