§ 3 BUZAV — Bestätigung der Umstellungsrechnung

Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.