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# § 15 BUKG 1990 — Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften

Bundesumzugskostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Verteidigung.

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Zitiervorschlag: § 15 BUKG 1990

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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