Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.