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§ 1a BTV-3-ImpfgestattungsV — Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1

Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Außer Kraft: § 1a ist seit 08.09.2025 nicht mehr im BTV-3-ImpfgestattungsV enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 13.04.2025.

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.