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§ 9 BTTG — Nachweispflicht

Bundestariftreuegesetz

Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.