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# § 15 BTTG — Gerichtsstand

Bundestariftreuegesetz  
Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.

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Zitiervorschlag: § 15 BTTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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