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# § 8 BTHausO 2023 — Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe

Hausordnung des Deutschen Bundestages  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 8 BTHausO 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/8

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