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§ 10 BTHausO 2023 — Schlussbestimmungen

Hausordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.