§ 1 BTHausO 2023 — Geltungsbereich

Hausordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.