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# § 7 BTHausO 2002 — Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot

Hausordnung des Deutschen Bundestages  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden.

(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

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Zitiervorschlag: § 7 BTHausO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/7

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