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§ 1 BTHausO 2002 — Geltungsbereich

Hausordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.