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15. BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.