Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn das Honorar den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt.
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Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn das Honorar den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt.