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§ 9 BTGO1980Anl 3 — Vernichtung von VS

Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.