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§ 6 BTGO1980Anl 3 — Herstellung von Duplikaten

Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behandeln.