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§ 13 BTGO1980Anl 3 — Ausführungsbestimmungen

Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.