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# (XXXX) BTGO1980Anl 2 — Registrierung von Verbänden und deren Vertreter

Registrierung von Verbänden und deren Vertreter (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237)  
Historische Fassung: Stand 20.07.2021 bis 01.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden.

(2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:

- Name und Sitz des Verbandes Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung Interessenbereich des Verbandes Mitgliederzahl Namen der Verbandsvertreter sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.

(3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden.

(4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises.

(5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.

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Zitiervorschlag: (XXXX) BTGO1980Anl 2

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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