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§ 65 BTGO 2025 — Berichterstatterbenennung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.