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# § 53 BTGO 2025 — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

- a) die Stärke des Ausschusses,

- b) die Abkürzung der Fristen,

- c) die Sitzungszeit und die Tagesordnung,

- d) die Vertagung der Sitzung,

- e) die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,

- f) die Teilung der Frage,

- g) die Überweisung an einen Ausschuss,

- h) einen Einspruch nach § 39,

- i) die Durchführung geheimer Wahlen und

- j) sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.

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Zitiervorschlag: § 53 BTGO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/53

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